Hafenordnung 

für die Sportbootanlage des Vereins Bleckeder Bootsfreunde (VBB). 

Der Sportboothafen dient der Förderung des Wassersports, insbesondere der Unterbringung von Booten. Die Einrichtung wird vom VBB unterhalten. Mit dem Betreten der Anlage einschließlich der Wasserfläche, unterwirft sich jede Person den Bestimmungen dieser Hafenordnung!  

§ 1. Das Betreten des Vereinsgeländes und der Hafenanlage, sowie das Parken von Fahrzeugen auf dem Vereinsgelände erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 2. Den Anweisungen des Hafenmeisters oder Bootshauswartes ist Folge zu leisten. In Ausübung seiner Tätigkeit ist er berechtigt, die im Sportboothafen liegenden Boote im  Notfall zu betreten. Dies gilt auch für seinen Vertreter.

§ 3. Der Verein bzw. der von ihm eingesetzte Hafenmeister stellt lediglich den Liegeplatz zur Verfügung, verwahrt oder bewacht jedoch nicht die Boote und deren Zubehör, sowie die auf dem Vereinsgelände abgestellten Kraftfahrzeuge und Anhänger oder sonstige Gegenstände. Eine Haftung für die Beschädigung oder den Verlust von Booten, Fahrzeugen, Anhänger oder Zubehör ist deswegen ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 4. Die Zuweisung von Liegeplätzen für Gäste erfolgt an der Gaststeganlage oder auf freien Plätzen von Dauerliegern durch den Hafenmeister, Bootshauswart oder seinen Vertreter.

§ 5. Die Bootsführer sind verpflichtet, ihre Boote ordnungsgemäß festzumachen, insbesondere durch die Verwendung ausreichend starken Leinenmaterials. Der freie und ungehinderte Durchgang auf dem Hauptsteg ist unbedingt zu gewährleisten. Es ist darauf zu achten, dass Bootsteile (Bug, Heck) nicht in den Raum des Hauptsteges hineinragen. Nachbarboote sind vor Berührungen durch Anbringen von Fendern zu schützen. Das Befestigen irgendwelcher Materialien an der Steganlage (z.B. Autoreifen, Teppichboden) ist nicht gestattet.

§ 6. Das Abstellen und Ablegen von Gegenständen auf dem Gelände und auf der Steganlage ist nur kurzfristig zum Zweck des Be-und Entladens der Boote gestattet. Das Abstellen von Trailern auf dem Vereinsgelände ist unerwünscht und bedarf der Genehmigung durch den Vorstand.

§ 7. Bordtoiletten dürfen nicht in das Hafenbecken entleert werden. Für die Entsorgung von Fäkalien steht eine Absauganlage am Zollhaus gegen eine Gebühr zur Verfügung.

§ 8. Abfälle, Verpackungsmaterial und sonstige Gegenstände, müssen dafür in den bereitgestellten Abfallbehälter entsorgt werden. Altöl und ölhaltiges Wasser dürfen nicht in den Hafen abgelassen werden. Das Abstellen von gefüllten oder leeren Behältnissen mit ölhaltigem oder ehemals ölhaltigem Inhalt ist aus Umweltschutzgründen verboten! Die Entsorgung von Bootsmaterialen inkl. Planen, Renovierungsresten, Sperrmüll und Sondermüll bei uns im Hafen ist strengstens untersagt Wir bitten ferner darum, auf die Einhaltung der Mülltrennung zu achten.

§9. Schleif- oder Schweißarbeiten an den Booten sind grundsätzlich untersagt.

§10. Motoren dürfen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn dies zur unmittelbaren Fortbewegung des Schiffes oder Reparaturzwecken dient.

§11. Das Waschen der Schiffe mit Trinkwasser ist gebührenpflichtig und in Absprache mit dem Hafenmeister möglich.

§12. Das Füttern von Enten, Schwänen und anderen Wasservögeln ist verboten. Das Angeln ist innerhalb der Hafenanlage und von den Booten nicht gestattet.

§13. Hunde sind auf dem Gelände und auf der Steganlage unbedingt an der Leine zu führen.

§15. Die Elektroanschlüsse auf der Steganlage sind auf maximal 6 Ampere begrenzt. Deshalb ist der Anschluss von elektrischen Großverbrauchern an das Netz nicht gestattet! Um das unnötige Auslösen der Fehlerstrom-Schutzschalter an Regentagen zu vermeiden, ist die Verwendung von Adapterkabel (Schuko-Kupplung auf Blaue CEE-Stecker 230V/16A) nicht gestattet. Der Hafenmeister oder sein Vertreter ist berechtigt das entsprechende Boot bei nicht Einhaltung vom Netz zu trennen. Eine Manipulation der Elektroanlage führt zum sofortigen Verweis aus dem VBB Hafen. 

§ 15. Die sanitären Einrichtungen können von allen Liegeplatzinhabern und deren Gästen benutzt werden. Sie sind schonend und pfleglich zu behandeln und in einem gebrauchsfähigen ordentlichen Zustand zu hinterlassen.

§ 16. Das Grillen ist nur auf dem Grillplatz am Zollhaus erlaubt. Insbesondere ist das Grillen mit offenem Feuer an Bord und in der Nähe von Booten aus Sicherheitsgründen grundsätzlich untersagt.

§ 17. Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sind die jeweiligen Bootseigner bzw. Bootsführer verantwortlich.

§ 18. Die Liegeplatzinhaber, Gastlieger und Besucher haften für Schäden, die durch sie selbst, ihre Familienangehörigen, ihre Besatzung oder ihre Gäste an Steganlagen oder sonstigen Einrichtungen der Hafenanlage des Vereins VBB-Bleckede verursacht werden. Werden derartige Schäden durch das Boot verursacht (z.B. Feuer, Explosion, gerissene Leinen, u.a.), haftet der Eigner, Liegeplatzinhaber oder Gastlieger auch dann, wenn ein Verschulden nicht nachgewiesen werden kann. Den Bootseignern wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung einschließlich Deckung von Bergungs- und Wrackbeseitigungskosten zwingend vorgeschrieben. Der Hafenmeister kann den Nachweis einer solchen Versicherung verlangen. Der Abschluss einer Kaskoversicherung wird dringend empfohlen.

§ 19. Eine gewerbliche Nutzung und Weitergabe der Liegeplätze an Dritte ist nicht zulässig. Bei Verkauf des Bootes muss vom neuen Eigner mit dem VBB ein neuer Vertrag abgeschlossen werden. Wir machen Verträge mit Menschen und nicht mit Booten

§ 20. Das Gelände des VBB dient der Ausführung des Bootssportes sowie Erholungszwecken, dauerhaftes Bewohnen ist untersagt Gäste und längere Aufenthalte (mehr als 3 Wochen) sind dem Vorstand/ Hafenmeister anzumelden.

§ 21. Gastlieger haben das Hafengeld unaufgefordert entweder an den Hafenmeister oder über die bereitgestellten Briefumschläge zu entrichten.

§ 22. Bei nicht Inanspruchnahme oder vorzeitiger Rückgabe des Liegeplatzes besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Nutzungsgebühr.

§23. Es gilt die jeweilige aktuelle Preisliste, ausgehängt im Hafen und/oder veröffentlicht auf der Website des VBB ( www.vbb-bleckede.de )

§ 24. Die Hafenordnung ist Bestandteil aller Nutzungsverträge für Vereinsmitglieder, Dauerlieger und Gastlieger. Sie kann laufend den Erfordernissen durch den Vereinsvorstand angepasst werden. Veränderungen treten mit Ihrer Bekanntgabe durch Aushang sofort in Kraft. Jeder Liegeplatzinhaber erkennt diese Hafenordnung mit Abschluss des Nutzungsvertrages an.

 

Bleckede 10.12.2023                                                                                                                                                                   Der Vorstand